Die Corona-Epidemie stellt Arbeitgeber und deren Beschäftigte vor viele Herausforderungen, die so bisher nie aufgetreten sind. Vor allem rund um die Arbeit von zu Hause und die Lohnfortzahlung in verschiedenen Kons-tellationen gibt es viele Fragen. Hier haben wir die wichtigsten Informationen dazu für Sie zusammengestellt.
Telearbeit: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten. Telearbeit muss daher immer mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden, sofern der Arbeits- oder Tarifvertrag nicht ohnehin eine Option dafür vorsieht.
Erkrankung: Im Fall einer Infektion mit dem Coronavirus gelten die üblichen Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wurde dem Arbeitnehmer die Berufsausübung aufgrund der Erkrankung behördlich untersagt, kommt auch eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Frage. Daneben gilt seit dem 9. März 2020, dass Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Sie müssen dafür nicht die Praxis aufsuchen. Diese Regelung gilt für zunächst vier Wochen.
Verdachtsfälle: Bleibt der Arbeitnehmer zu Hause, weil er lediglich den Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus bei sich selbst oder einem Angehörigen (Kind) hat oder eine Ansteckung im Betrieb oder auf dem Weg zur Arbeit fürchtet, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, es sei denn, mit dem Arbeitgeber ist anderes vereinbart bzw. er weist den Arbeitnehmer in diesem Fall von sich aus an, zu Hause zu bleiben.
Kinderbetreuung: Ist das Kind erkrankt, greifen die bekannten Regelungen zur Entgeltfortzahlung bei Er-krankung eines Kindes. Geht die Kinderbetreuung dagegen auf die Schließung der Kita oder Schule zurück, müssen die Eltern alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen. Eine Entgeltfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber besteht allenfalls dann, wenn die Betreuung absehbar nur wenige Tage nötig ist. Bei einer längerfristigen Kinderbetreuung (mehrere Wochen) muss der Arbeitnehmer entweder Urlaub nehmen oder auf den Arbeitslohn verzichten.
Betriebsschließungen: Wenn von Behörden eine Schließung des Betriebs angeordnet wird (z.B. Händler oder Betriebe mit infizierten Mitarbeitern), besteht der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers weiter. Das Risiko hierfür liegt also beim Arbeitgeber. Allerdings kommen hier sowohl Kurzarbeit als auch in bestimmten Fällen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Frage, um die Belastung des Arbeitgebers abzufangen.
Dienstreisen: Grundsätzlich sind Arbeitnehmer verpflichtet, Dienstreisen oder dienstliche Veranstaltungen anzutreten. Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht nur bei einer erheblichen objektiven Gefahr oder einer ernsthaften Gefährdung, wobei die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind.
Ausführliche Informationen zum Arbeitsrecht in der Corona-Krise finden Sie auch online, z.B. auf folgenden Seiten:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Rechtsportal »juris«
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