Die Vergütung, die ein Schöffe für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter erhält, ist Teil der steuerpflichtigen Einkünfte. Für das Finanzgericht Baden-Württemberg schließt die Ausübung eines Ehrenamtes eine Gewinnerzielungsabsicht nicht aus. Es läge hier weder eine steuerfreie Aufwandsentschädigung vor, noch handele es sich um Einkünfte als Arbeitnehmer, auf die die Werbungskostenpauschale anzuwenden wäre, meint das Gericht. Stattdessen ist die Vergütung Teil der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
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