Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind jedenfalls bisher nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im Fall einer Arbeitnehmerin, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen den von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nicht an allen Werktagen nutzen kann, weil sie an einigen Tagen von zu Haus aus arbeiten muss, um ihren Gesundheitszustand nicht zu verschlechtern, hat sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg auf die Seite der Arbeitnehmerin gestellt. Für die Abzugsfähigkeit komme es maßgeblich darauf an, ob es dem Steuerzahler zugemutet werden kann, den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz arbeitstäglich zu nutzen. Da die Klägerin auf ärztlichen Rat teilweise von zu Hause aus arbeitet, um langfristig ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, darf ihr der Werbungskostenabzug nicht verweigert werden. Der Abzug ist allerdings auf 1.250 Euro begrenzt, weil das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit ist.
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