In insgesamt fünf Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof mit dem Abzug von Kosten für ein Studium oder die Berufsausbildung als Werbungskosten befasst. Hintergrund ist die seit 2004 geltende Neuregelung, nach der die Kosten für die Berufsausbildung - und dazu gehört auch ein Erststudium - nur noch bis zu einer Höhe von maximal 4.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Die wichtigste Entscheidung des Gerichts bezieht sich auf ein Erststudium im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung: Auch wenn das Einkommensteuergesetz eigentlich die Kosten für ein Erststudium prinzipiell vom Werbungskostenabzug ausschließt, lässt der Bundesfinanzhof nun den Werbungskostenabzug doch wieder zu. Voraussetzung ist allerdings, dass das Erststudium im Anschluss an eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung erfolgt und der Student einen Bezug zur späteren Arbeit nachweisen kann.
Damit umgeht der Bundesfinanzhof das verfassungsrechtlich relevante Problem, dass sowohl die Kosten für eine Zweitausbildung als auch für ein Zweitstudium oder ein berufsbegleitendes Erststudium abzugsfähig sein sollen, nicht aber die Kosten für ein normales Erststudium. Für die Betroffenen hat der Werbungskostenabzug neben der fehlenden Limitierung auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro vor allem den Vorteil, dass diese auch als vorweggenommene Werbungskosten in ein späteres Jahr übertragen werden können, wenn im Studienjahr noch keine Einkünfte erzielt werden, mit denen eine Verrechnung möglich wäre.
Entscheidende Klippe bleibt aber - wie bereits erwähnt - der Nachweis des Bezugs zum ausgeübten oder angestrebten Beruf. Diesen Bezug sahen die Richter im Fall einer Buchhändlerin als gegeben an, die ein Lehramtsstudium begann und damit eine Tätigkeit als Lehrerin anstrebte. Gleiches gilt für einen Koch, der ein Studium in Hotelmanagement begann und eine Hotelfachfrau, die ein dreijähriges Tourismusmanagementstudium absolvierte. Auch bei einem Versicherungskaufman, der das Studium zum Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung begann, stand dieser Bezug fest. Nicht ohne Weiteres ergab sich ein solcher Bezug aber bei einem Wirtschaftsassistent, der den Studiengang Weltwirtschaftssprachen studierte. Dieser Kläger muss also den Bezug zu seiner Berufstätigkeit erst noch genauer nachweisen.
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