Das Finanzgericht Köln meint, dass ein Kindergeldanspruch für eine Tochter auch dann besteht, wenn sie sich während der Zeit des Mutterschutzes und der anschließenden Betreuungszeit nicht um einen Ausbildungsplatz bemühen kann. Für diesen Zeitraum wäre so eine Anforderung unzumutbar, solange objektive Anzeichen für eine fortbestehende Ausbildungswilligkeit bestehen. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof, der allerdings in einer früheren Entscheidung den Anspruch auf Kindergeld bereits verworfen hatte, wenn die Tochter eine begonnene Ausbildung für die Kinderbetreuung unterbricht.
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