Wird während des laufenden Kalenderjahres offenkundig, dass die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes den Jahresgrenzbetrag voraussichtlich überschreiten werden, kann die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend mit Wirkung zu Beginn des Kalenderjahres aufheben. Genau die gleiche Berechtigung hat die Familienkasse, wenn sich nach Ablauf des Kalenderjahres herausstellt, dass der Jahresgrenzbetrag überschritten wurde.
Auch bei einem vorläufig erteilten Kindergeldbescheid hat die Familienkasse ein Aufhebungsrecht. Erfolgte bei einem bestandskräftigen Kindergeldbescheid die Festsetzung hinsichtlich der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes vorläufig, so kann die Familienkasse die Festsetzung schon aus Gründen der Vorläufigkeit wieder aufheben. Das Wort "vorläufig" muss in einem Vorläufigkeitsvermerk nicht erscheinen.
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