Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt. Das ist im Regelfall derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, ein vermietbares Wirtschaftsgut anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Bezüglich der Zuordnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist auf folgendes zu achten: Der Erbe erfüllt bei Vermietungseinkünften den Tatbestand der Einkünfteerzielung nur dann, wenn der Nießbrauchsberechtigte nicht selbst die Stellung des Vermieters/Verpächters einnimmt. Zahlungen des Erben an den Nießbrauchsberechtigten gehören zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung, wenn dies auch beim Erblasser der Fall gewesen wäre.
Beispiel: Der Erblasser hat seiner Ehefrau als gesetzlich unterhaltsberechtigter Person den Nießbrauch ohne eine Gegenleistung zugewendet, so dass die anteilig an die Ehefrau geflossenen Mieteinnahmen auch bei ihm nicht abziehbar gewesen wären.
Vermietungseinkünfte sind für die Zeit vom Erbfall bis zur Erfüllung des Vermächtnisses regelmäßig dem Erben und nicht dem Vermächtnisnehmer zuzurechnen. Da es sich bei der Erfüllung eines Vermächtnisses um einen nicht mit der Einkunftserzielung zusammenhängenden Vorgang handelt, sind Zahlungen des Erben an den Vermächtnisnehmer der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen und somit steuerlich nicht abziehbar.
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