Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, welche Fallstricke bei der Gründung eines Unternehmens lauern können. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der eine GmbH gründen wollte und für die geplante Gründung verschiedene Beratungsleistungen in Anspruch genommen hatte. Aus der GmbH-Gründung wurde letztendlich nichts, aber für die Beratungsleistungen wollte der Existenzgründer zumindest den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.
Das hat der Bundesfinanzhof nun ausgeschlossen, weil er meint, dass der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll. Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug ist also, dass der Gesellschafter einen Vermögensgegenstand erwirbt, der später auf die GmbH übertragen wird.
Grund für diese Entscheidung ist, dass der Gesellschafter umsatzsteuerlich kein Unternehmer ist, was Voraussetzung für den Vorsteuerabzug wäre. Der bloße Erwerb und das Halten von Gesellschaftsanteilen sind keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Ein Gesellschafter ist daher nur dann auch umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer, wenn er Leistungen gegen Entgelt im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt, also beispielsweise Verwaltungsleistungen gegenüber der GmbH umsatzsteuerpflichtig abrechnet.
Der Bundesfinanzhof hat allerdings auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es für den Vorsteuerabzug keine Rolle spielt, ob die beabsichtigte GmbH-Gründung letztendlich gelingt oder scheitert. Einfacher haben es da Einzelunternehmer, weil sie zumindest nach erfolgreicher Gründung selbst eine unternehmerische Tätigkeit ausüben und damit schon für Vorableistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
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