Ab dem 1. Februar 2006 können sich Selbstständige und Unternehmer, die mindestens 15 Stunden in der Woche tätig sind, freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern. Zeiten dieser freiwilligen Versicherung können später für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogen werden.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Unternehmer innerhalb der letzten zwei Jahre vor seiner selbstständigen Tätigkeit zwölf Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war oder Arbeitslosengeld bezogen hat. Es spielt dabei keine Rolle, wie lange die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zurückliegt: Auch wer sich schon vor zehn Jahren selbstständig gemacht hat, kann die Weiterversicherung jetzt in Anspruch nehmen, wenn er in den zwei Jahren davor mindestens ein Jahr versichert war.
Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Bis zum Ende dieses Jahres gilt jedoch eine Übergangsfrist - Sie müssen sich also noch nicht sofort entscheiden, ob Sie die Weiterversicherung nutzen wollen. Ab dem 1. Januar 2007 gilt dann aber die Frist von einem Monat ohne Ausnahme. Bereits tätige Unternehmer müssen den Antrag also noch bis zum 31. Dezember 2006 stellen.
Die Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung sind übrigens durchaus moderat, weil eine beitragspflichtige Einnahme von nur 25 % der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt wird. Daraus folgt ein monatlicher Beitrag von 39,81 Euro im Westen und 33,56 Euro im Osten. Zwar ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld, der damit erworben wird, selbst im Maximalfall nicht besonders hoch, jedoch liegt er immer noch deutlich über dem Arbeitslosengeld II, zudem wird das Arbeitslosengeld I in jedem Fall bei Arbeitslosigkeit gezahlt, sofern genügend Beitragsmonate zusammenkommen.
Nähere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen sowie Antragsvordrucke und ein Merkblatt können Interessierte bei den zuständigen örtlichen Agenturen für Arbeit erhalten. Im Übrigen gilt die Option zur freiwilligen Weiterversicherung auch für Arbeitnehmer im Nicht-EU-Ausland und Personen, die Angehörige mit einem Zeitaufwand von mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen.
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