Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung der auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung der GmbH gegen einen Gesellschafter kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung das Prinzip bestätigt, dass der nicht vergütete Entzug von Liquidität zu Lasten der GmbH regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Wenn die GmbH selbst keine Verbindlichkeiten hat, deren Zinssatz als Anhaltspunkt für eine angemessene Verzinsung dienen kann, hält der Bundesfinanzhof den Grundsatz der Margenteilung auch in einem strukturellen Niedrigzinsumfeld für gerechtfertigt. Bei der Margenteilung wird für die Schätzung der fremdüblichen Zinsen von dem Erfahrungssatz ausgegangen, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen in der Regel teilen. Der fremdübliche Zins, der für die Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung anzusetzen ist, ist also der Mittelwert aus vergleichbaren Bankeinlagen und -darlehen.
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