Nachdem ein Unternehmer den Großteil seiner GmbH einer Stiftung überschrieben hatte, diesen Anteil aber nur mit einem minimalen Gewinnbezugs- und Stimmrecht ausgestattet hatte, kam es mit dem Finanzamt zum Streit über die Bewertung des Anteils und damit der Höhe des Spendenanteils. Das Finanzamt sah in den reduzierten Gewinnbezugs- und Stimmrechten einen deutlich wertmindernden Faktor und hat nun vom Bundesfinanzhof Rückendeckung bekommen: Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des Verkehrswerts dieses Anteils in der Regel wertmindernd zu berücksichtigen, sofern die Liquidation der Gesellschaft nicht konkret absehbar ist. Die disquotalen Rechte sind weder als ungewöhnliche noch als persönliche Verhältnisse anzusehen, die bei der Ermittlung des Verkehrswerts unberücksichtigt bleiben müssten.
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