Wird ein Dienstwagen auch zu privaten Zwecken genutzt, ist für jeden Kalendermonat ein Betrag in Höhe von 1 % des Listenpreises zu versteuern. Dieser Betrag gilt für Neu- wie für Gebrauchtwagen in gleicher Höhe. Viele Steuerzahler haben daher gegen ihre Steuerbescheide Einspruch eingelegt oder Änderungsanträge gestellt, weil ein Verfahren beim Bundesfinanzhof auf eine Änderung hoffen ließ. Der Bundesfinanzhof hat aber vor einem Jahr entschieden, dass die 1 %-Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstößt, weil es jedem frei steht, ein Fahrtenbuch zu führen und damit die 1 %-Regelung zu vermeiden. Weil gegen das Urteil keine Verfassungsbeschwerde erhoben wurde, hat die Finanzverwaltung jetzt die Einsprüche und Änderungsanträge durch Allgemeinverfügung vom 13. Dezember 2013 zurückgewiesen. Wer sich damit nicht abfinden will, hat nun ein Jahr Zeit, Klage beim Finanzgericht einzureichen.
Steuerberater PORTEN Partnerschaft mbB Bahnhofstraße 6 |
Unsere Öffnungszeiten:
|