Während einer Besprechung Kaffee, Tee oder Gebäck zu reichen gehört zum guten Ton, und die Ausgaben dafür sind in vollem Umfang Betriebsausgaben. Im Gegensatz zu alkoholfreien Getränken hält das Finanzgericht Münster Wein nicht für eine übliche Aufmerksamkeit. Die Ausgaben für den Einkauf könnten als Bewirtungskosten geltend gemacht werden, aber der Betriebsausgabenabzug setzt in diesem Fall voraus, dass die Formvorschriften für Bewirtungskosten eingehalten werden. Dazu müssen auch bei einer Besprechung im eigenen Konferenzraum Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die jeweilige Höhe der Aufwendungen dokumentiert werden. Auf den Wert des Weins kommt es nach Ansicht des Finanzgerichts nicht an.
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