In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass zwar der Unternehmer die Beweislast für eine Investitionsabsicht trägt, wenn er nachträglich einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen will. Die Durchführung einer Investition ist aber ein gewichtiges Indiz für die Existenz einer entsprechenden Investitionsabsicht.
Im Gegensatz zur Finanzverwaltung sieht der Bundesfinanzhof jedoch keinen Grund mehr, beim Investitionsabzugsbetrag wie früher bei der Ansparabschreibung einen Finanzierungszusammenhang zwischen ersparter Steuerzahlung und Finanzierung der Investition zu fordern. Damit kann der Abzugsbetrag auch noch nachträglich zur Gewinnglättung oder Kompensation der Gewinnerhöhung aufgrund einer Betriebsprüfung geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof weist ausdrücklich darauf hin, dass der Zeitpunkt, zu dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wird, allein im Allgemeinen keine Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Fehlen der Investitionsabsicht zulässt und der Abzugsbetrag auch nicht bereits bei der erstmaligen Einreichung der Steuererklärung geltend gemacht werden muss.
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