Alle Kapitalgesellschaften sowie gewerblich tätige Personengesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. Beschränkt sich eine solche Gesellschaft allerdings auf die Verwaltung ihres eigenen Kapitalvermögens und Grundbesitzes, fällt der daraus erwirtschaftete Gewinn unter die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer und ist damit im Endeffekt vollständig von der Gewerbesteuer befreit.
Zu dieser Regelung im Gewerbesteuerrecht haben die Finanzgerichte in den letzten Monaten mehrere Urteile gefällt, die verschiedene Fragen beantworten. Darunter ist auch eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs zu den Folgen einer Beteiligung an weiteren Gesellschaften.
Beteiligungen I: Ob die Gesellschaft eigenen Grundbesitz hat, richtet sich nach einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs nach den allgemeinen ertragssteuerlichen Grundsätzen. Steuerrechtlich ist das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen. Daher ist einer grundstücksverwaltenden, nur aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die erweiterte Kürzung nicht deshalb zu verweigern, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
Beteiligungen II: In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof sein Grundsatzurteil dahingehend präzisiert, dass die erweiterte Kürzung nicht für die Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gilt. In diesem Fall kann zwar die Untergesellschaft die erweiterte Kürzung geltend machen, bei der Obergesellschaft führt die gewerbliche Prägung aber dazu, dass kein eigenes Grundvermögen vorliegt, weshalb für die Beteiligungserträge keine erweiterte Kürzung greift.
Betriebsvorrichtungen: Die erweiterte Kürzung ist ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft neben der Immobilie auch Ausstattungsgegenstände mitvermietet, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind. Der Bundesfinanzhof hat daher einer GmbH die erweiterte Kürzung versagt, die neben einem Hotel auch die darin installierten Kühlräume und -möbel mitvermietet hat. Auch wenn deren Wert nur 1,14 % der Gebäudekosten ausmache, lasse das Gewerbesteuergesetz keinen Raum für eine allgemeine Bagatellgrenze, meinen die Richter.
Immobilienverwaltung: Zu den für die erweiterte Kürzung unschädlichen Tätigkeiten gehört die Verwaltung fremder Wohnbauten. Verwaltet die Gesellschaft dagegen auch fremde Immobilien, die keine reinen Wohngebäude sind, entfällt das Recht auf die erweiterte Kürzung. Das Niedersächsische Finanzgericht sieht selbst bei der Verwaltung von fremden gewerblichen Einheiten in geringem Umfang keine Chance für eine Ausnahme. Der Kläger hat Revision gegen das Urteil eingelegt.
Fremder Grundbesitz: Nebengeschäfte, die nicht in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bestehen, sind schädlich für die erweiterte Kürzung, wenn sie nicht zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung sind. Das Finanzgericht Münster hat die Vermietung von fremdem Grundbesitz, für den der vermietenden Gesellschaft ein Geh- und Fahrtrecht zustand, als sinnvollen Teil der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes eingestuft und die erweiterte Kürzung gewährt. Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision eingelegt.
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