direkt Kontaktieren

Telefon: 0209 / 36 15 80

Telefax: 0209 / 36 15 85

 

 

E-Mail: info@porten-stb.de

 


zum Kontaktformular

digitale Kanzlei

DATEV Digitale Kanzlei

Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Firmenwagens

Im Gegensatz zu Fremd-Geschäftsführern ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Firmenwagens nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine Vereinbarung zur Überlassung des Firmenwagens besteht.

Die durch die Besonderheiten des Lohnsteuerrechts veranlasste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Dienstwagens ist nicht auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung des Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer zu übertragen. Dieses Prinzip hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss zur Abweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt. Im Lohnsteuerbereich gilt nämlich, dass der Anscheinsbeweis lediglich dafür spricht, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers privat zur Verfügung steht.

Bei einem Fremd-Geschäftsführer gilt daher, dass von der Privatnutzung eines Firmenwagens nur dann auszugehen ist, wenn dem Geschäftsführer der Wagen auch zur Privatnutzung überlassen worden ist. Wurde ein Privatnutzungsverbot vereinbart, kommt daher der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung nicht in Frage. Anders sieht es bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer aus, bei dem die eingeschränkte Auslegung des Anscheinsbeweises nicht greift. Ohne greifbaren Beweis des Gegenteils kann das Finanzamt daher von einer Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ausgehen. Dieser geldwerte Vorteil führt dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung und nicht zu Arbeitslohn.

 
[mmk]

 

Machen sie direkt einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch aus:






* = Pflichtfeld, Mit dem obenstehenden Kontaktformular können Sie Ihre Anfrage an uns richten. Ihre Daten werden über den Provider per E-Mail an uns weitergeleitet und nach Beantwortung umgehend gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Eine Nutzung zu einem anderen Zweck oder eine Datenweitergabe an Dritte findet nicht statt.

direkt Kontaktieren

Telefon: 0209 / 36 15 80

Telefax: 0209 / 36 15 85

 

 

E-Mail: info@porten-stb.de

 


zum Kontaktformular

digitale Kanzlei

DATEV Digitale Kanzlei

Folgen Sie uns

Bleiben Sie auf dem neusten Stand und folgen Sie uns bei Facebook:


 

PORTEN Steuerberater auf facebook

HIER FINDEN SIE UNSERE KANZLEI:

Steuerberater Herten - Adresse

Steuerberater PORTEN Partnerschaft mbB 

Bahnhofstraße 6
Altes Rathaus
45701 Herten-Westerholt


Öffnungszeiten der Steuerkanzlei

Unsere Öffnungszeiten:

Mo. - Do.: 08:00 – 13:00 Uhr 
Mo. - Do.: 13:30 – 17:00 Uhr
Fr.:  08:00 – 14:30 Uhr
Steuerberater Porten Herten-Westerholt - Karte

Mitgliedschaften

Mitglied Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. DATEV Mitglied Mitglied Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e. V. Mitglied Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Steuerberater in Herten & Umgebung