Normalerweise können Sie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Eine Ausnahme gilt, wenn Ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Sie die Aufwendungen zwar als Werbungskosten abziehen, der Werbungskostenabzug ist jedoch begrenzt. Die Beschränkung gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz allerdings nicht näher bestimmt. Und so musste der Bundesfinanzhof eine Präzisierung vornehmen: Das häusliche Büro ist ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist. Kann der Raum nicht Ihrer privaten Wohnung oder dem Wohnhaus zugerechnet werden, so ist er in der Regel auch kein häusliches Arbeitszimmer.
Sind die Räumlichkeiten mit Ihren privaten Wohnräumen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind, gelten sie trotzdem als häusliches Arbeitszimmer. Ob eine solche gemeinsame Wohneinheit vorliegt, müssen die Finanzgerichte im Einzelfall entscheiden. Nutzen Sie dagegen in einem Mehrfamilienhaus - zusätzlich zu Ihrer privaten Wohnung - noch eine weitere Wohnung vollständig für die Arbeit, so liegt eine häusliche Verbindung mit der privaten Lebenssphäre nicht vor. Folglich unterliegen die Ausgaben für diese Räume auch nicht der gesetzlichen Abzugsbeschränkung.
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