Zur Ermittlung des Betriebsvermögens sind alle in der Steuerbilanz ausgewiesenen Positionen mit ihren Steuerbilanzwerten zu berücksichtigen. Zu den in der Bilanz ausgewiesenen Positionen zählen auch die Rücklagen. Sie sind als Schuldposten zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt auch für unversteuerte Rücklagen.
Unversteuerte Rücklagen sind steuerlich zulässig und nehmen handelsrechtlich eine Sonderposition ein. Gemäß dieser Sonderposition zählen sie teilweise zu den Rücklagen (Eigenkapital), werden teilweise aber auch den Rückstellungen (Schuldposten) zugeordnet. Letztlich entspricht es jedoch den gesetzlichen Regelungen, Rücklagen steuerrechtlich in vollem Umfang den Schuldposten, die das Betriebsvermögen mindern, und nicht den Bilanzpositionen mit Eigenkapitalcharakter zuzuordnen.
Sinn und Zweck einer Rücklage ist es, die zulässigen Sonderabschreibungen ab dem Zeitpunkt des Investitionsabschlusses vorwegzunehmen. Die Sonderabschreibung führt zu einer Minderung des Buchwertes der entsprechenden Wirtschaftsgüter und damit folglich auch zu einer Minderung des Betriebsvermögens. Die Vorwegnahme der Abschreibungen durch die Bildung unversteuerter Rücklagen muss im Ergebnis die gleichen Auswirkungen haben. Daher ist es auch richtig, Rücklagen, die in der Bilanz ausgewiesen sind, bei der Berechnung des Betriebsvermögens als Schuldposten zu berücksichtigen.
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