Vor einigen Jahren taten sich die Finanzämter noch schwer im Umgang mit der Internetkommunikation. Inzwischen akzeptieren die Finanzämter aber auch Einsprüche per E-Mail ohne weiteres. Dabei könnte es bleiben, wäre da nicht das Hessische Finanzgericht. Das hat jetzt nämlich im Streit zwischen einer Mutter und der Familienkasse nicht über den Inhalt des Einspruchs entschieden, sondern über dessen Wirksamkeit. Während sowohl die Mutter als auch die Familienkasse davon ausgingen, dass der Einspruch per einfacher E-Mail wirksam ist, stellt sich das Finanzgericht auf den Standpunkt, dass eine einfache E-Mail nicht der notwendigen Schriftform genügt. Das sei nur bei einer E-Mail mit qualifizierter digitaler Signatur der Fall, weswegen Steuerzahler damit rechnen müssen, dass ein Bescheid, den sie nur mit einer einfachen E-Mail angefochten haben, zu ihren Ungunsten bestandskräftig wird.
Immerhin stellt das Gericht in seinem Urteil fest, dass es sich mit dieser Entscheidung nicht nur im Widerspruch zu fast der gesamten Fachliteratur befindet, sondern auch zum Anwendungserlass zur Abgabenordnung und zur überwiegenden Rechtsprechung anderer Finanzgerichte. Es hat daher die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. In der Praxis führt das dazu, dass sich Steuerzahler zumindest bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nur bei einem Einspruch per Post, Fax oder per E-Mail mit qualifizierter digitaler Signatur darauf verlassen können, dass der Einspruch garantiert wirksam ist. Wie der Fall zeigt, genügt es nämlich nicht, dass das Finanzamt den Einspruch als wirksam ansieht.
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