Neben der Erbschaftsteuerreform arbeiten Bund und Länder momentan noch an einem zweiten wesentlichen Steueränderungsgesetz, dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Mit dem Gesetz soll in erster Linie mehr Automatisierung in die Finanzämter Einzug halten. Das Mehr an Technik soll durch ein Weniger an Papier begleitet werden, was wiederum die Steuerzahler in manchen Punkten ebenfalls entlastet. Über den Bundesrat haben nun die Länder ihre Meinung zum Gesetzentwurf geäußert und insgesamt 13 Änderungswünsche vorgetragen.
Verspätungszuschlag: Wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde und die Steuererklärung nicht 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Besteuerungszeitpunkts beim Finanzamt eingegangen ist, muss das Finanzamt in Zukunft zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung sind dann 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 50 Euro fällig. Durch eine Korrektur des Gesetzestextes möchte der Bundesrat verhindern, dass der Zuschlag in Schaltjahren schon ab dem 29. Februar statt erst ab dem 1. März anfällt. Außerdem ist den Ländern aufgefallen, dass die aktuelle Formulierung auch eine jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldung erfassen würde. Diese sollte aber wie monatliche und vierteljährliche Anmeldungen von der Regelung ausgenommen sein. Schließlich schlägt der Bundesrat noch vor, bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu einer Feststellungserklärung die Feststellungsbeteiligten gesamtschuldnerisch als Schuldner des Verspätungszuschlags zu bestimmen, damit der Feststellungsbescheid und der Bescheid über den Verspätungszuschlag miteinander verbunden werden können.
Aufbewahrungspflicht: Künftig müssen Belege (Spendenquittungen, Handwerkerrechnungen etc.) nur noch auf Verlangen des Finanzamts eingereicht werden. Deswegen fordert der Bundesrat eine Verlängerung der vorgesehenen Aufbewahrungsfrist von einem auf zwei Jahre. Das hat bereits den Bund der Steuerzahler auf den Plan gerufen, der die Verlängerung lautstark kritisiert, weil das Gesetz ursprünglich darauf abzielte, das Steuerverfahren zu vereinfachen. Die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist stehe dem aber entgegen, weil es damit für die Steuerzahler immer schwieriger werden würde, zu beurteilen, wann welche Unterlagen entsorgt werden können.
Rentenbezugsmitteilungen: Immer mehr Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben. Allerdings ist die Berechnung des dafür notwendigen Anpassungsbetrags oft schwierig und von den Rentnern selbst kaum zu leisten. Dadurch weichen die Eintragungen in der Steuererklärung regelmäßig von den Daten ab, die die Rentenversicherungsträger an die Finanzverwaltung gemeldet haben, was wiederum zu Unklarheiten und Nachfragen der Rentner nach der Steuerfestsetzung führt. Weil nur wenige Rentner die Möglichkeit kennen und nutzen, eine Bescheinigung der steuerrelevanten Daten bei ihrem Rentenversicherungsträger anzufordern, sollen die Rentenversicherungsträger diese Daten künftig automatisch in verständlicher Form mitteilen.
Sozialleistungsbescheide: Der Bundesrat schlägt vor, dass die Sozialleistungsträger in ihren Bescheiden künftig auch die in der Steuererklärung einzutragenden Daten ausweisen sollen, insbesondere bei Lohnersatzleistungen. Das würde den Leistungsempfängern das korrekte Ausfüllen der Erklärung erleichtern.
Steuerbescheinigungen: Nach geltender Rechtslage müssen Banken eine Steuerbescheinigung auf Papier ausdrucken und versenden. Hier schlagen die Länder vor, den Banken künftig auch eine elektronische Übermittlung der Steuerbescheinigung an ihre Kunden zu erlauben.
Nachweis von Krankheitskosten: Bisher gibt es eine ausdrückliche Aufzählung der medizinischen Maßnahmen, für die der Steuerzahler ein amtsärztliches Attest als Beleg für deren Notwendigkeit vorlegen muss. Diese Liste, ergänzt um Arznei- und Heilmittel der anthroposophischen Medizin, will der Bundesrat nur noch als beispielhafte Aufzählung beibehalten. Künftig sollen die Steuerzahler bei allen Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, ein amtsärztliches Attest vorlegen.
Ausländische Einkünfte: Weil bereits bei Spendenbescheinigungen und anderen Belegen die Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt wird, schlägt der Bundesrat vor, dies auch für den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern zu übernehmen.
Prüfung und Vollstreckung: Weitere Änderungswünsche des Bundesrats betreffen die Handhabung und zentrale Vorfilterung von Kontrollmitteilungen aus dem Ausland sowie Regelungen zur Vollstreckung. Insbesondere soll die Möglichkeit zum Kontenabruf auf alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ausgeweitet werden, also auch bei zu Unrecht erhaltenen Steuervergütungen (Kindergeld etc.) greifen.
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