direkt Kontaktieren

Telefon: 0209 / 36 15 80

Telefax: 0209 / 36 15 85

 

 

E-Mail: info@porten-stb.de

 


zum Kontaktformular

digitale Kanzlei

DATEV Digitale Kanzlei

Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig

Bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spielt es keine Rolle, ob bei einem Einspruch per E-Mail auch eine Lesebestätigung angefordert wurde oder nicht.

Ein Einspruch beim Finanzamt ist grundsätzlich auch per E-Mail möglich. Wenn die E-Mail allerdings durch ein technisches Problem nicht beim Finanzamt ankommt, droht Ärger. Denn ist die Einspruchsfrist erst einmal abgelaufen, hilft dann nur noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser setzt aber unter anderem voraus, dass den Steuerzahler oder seinen Vertreter kein Verschulden beim Versäumnis der Einspruchsfrist trifft.

Wie der Bundesfinanzhof nun klargestellt hat, hat es keinen Einfluss auf die Verschuldensfrage, ob beim Einspruch per E-Mail eine Empfangs- oder Lesebestätigung angefordert wurde. Auch wenn beim Versand einer E-Mail stets die Gefahr besteht, dass diese den Empfänger - etwa wegen einer technischen Störung, eines Spam-Filters oder eines Bedienfehlers - nicht erreicht, begründet das Unterlassen der Anforderung einer Lesebestätigung kein Verschulden des Steuerzahlers.

Mit der Absendung der korrekt adressierten E-Mail hat der Steuerzahler laut dem Urteil alles ihm Mögliche und Erforderliche getan, damit die E-Mail seinen Verantwortungsbereich tatsächlich verlässt. Auf die Dauer der Beförderung der E-Mail vom Absendeserver zum Server des Empfängers und die Ablage von dort in das E-Mail-Postfach des Empfängers sowie einen "Verlust" der E-Mail im Netz hat er keinen Einfluss und muss für diese Fälle auch keine Vorkehrungen treffen. Deshalb ist er auch nicht gehalten, sich des Zugangs der E-Mail beim Empfänger zu versichern, sondern darf auf den ordnungsgemäßen elektronischen Postverkehr vertrauen, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.

 
[mmk]

 

Machen sie direkt einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch aus:






* = Pflichtfeld, Mit dem obenstehenden Kontaktformular können Sie Ihre Anfrage an uns richten. Ihre Daten werden über den Provider per E-Mail an uns weitergeleitet und nach Beantwortung umgehend gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Eine Nutzung zu einem anderen Zweck oder eine Datenweitergabe an Dritte findet nicht statt.

direkt Kontaktieren

Telefon: 0209 / 36 15 80

Telefax: 0209 / 36 15 85

 

 

E-Mail: info@porten-stb.de

 


zum Kontaktformular

digitale Kanzlei

DATEV Digitale Kanzlei

Folgen Sie uns

Bleiben Sie auf dem neusten Stand und folgen Sie uns bei Facebook:


 

PORTEN Steuerberater auf facebook

HIER FINDEN SIE UNSERE KANZLEI:

Steuerberater Herten - Adresse

Steuerberater PORTEN Partnerschaft mbB 

Bahnhofstraße 6
Altes Rathaus
45701 Herten-Westerholt


Öffnungszeiten der Steuerkanzlei

Unsere Öffnungszeiten:

Mo. - Do.: 08:00 – 13:00 Uhr 
Mo. - Do.: 13:30 – 17:00 Uhr
Fr.:  08:00 – 14:30 Uhr
Steuerberater Porten Herten-Westerholt - Karte

Mitgliedschaften

Mitglied Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. DATEV Mitglied Mitglied Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e. V. Mitglied Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Steuerberater in Herten & Umgebung