Führt die Festsetzung von Steuern zu einem Unterschiedsbetrag, so ist dieser zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass die Festsetzung der Nachzahlungszinsen nur davon abhängt, dass sich zwischen der festgesetzten Steuer und einer vorangegangenen Festsetzung ein Unterschiedsbetrag ergibt. Freiwillige Zahlungen auf die Steuerschuld vor deren Festsetzung sind für den Zinslauf unbeachtlich.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Steuerpflichtige einen Umsatz rechtsirrtümlich erst in dem auf die Entstehung der Steuerschuld folgenden Jahr - also vor Beginn des Zinslaufs - erklärt und versteuert. Auf die Soll-Verzinsung kann also durch freiwillige Zahlungen kein Einfluss genommen werden.
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