Seit Januar 2012 gelten für umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen neue Nachweispflichten. Für Warenlieferungen ins EU-Ausland wurden alle bislang geltenden Nachweismöglichkeiten per Rechtsverordnung abgeschafft und durch einen einzigen Beleg ersetzt, die sogenannte Gelangensbestätigung. Dabei handelt es sich um eine Bestätigung des Abnehmers, dass er die Ware an einem bestimmten Tag und Ort erhalten hat. Das mag einfach klingen, aber in der Praxis führt die neue Nachweispflicht zu Schwierigkeiten für die Unternehmen und erschwert den EU-Binnenhandel, wie der DIHK festgestellt hat.
Die Gelangensbestätigung ist im Ausland oft unbekannt. Die Unternehmen müssen daher befürchten, dass der Abnehmer sie deswegen häufig zunächst nicht unterschreiben wird. Zudem kann es passieren, dass der Empfang der Ware von einer anderen Person als dem Abnehmer quittiert wird und die Finanzverwaltung diese Unterschrift dann nicht als Gelangensbestätigung anerkennt.
Verstärkt wird das Problem dadurch, dass es das Muster lediglich in deutscher, englischer und französischer Sprache gibt. Ob ein tschechischer, estnischer oder portugiesischer Abnehmer eine Bescheinigung in einer dieser Sprachen unterschreibt, ist nicht sicher. Und bei der Vielzahl von deutschen Warensendungen ins EU-Ausland ist es für den liefernden Unternehmer ein erheblicher Aufwand, sicherzustellen, dass alle Abnehmer die Gelangensbestätigung korrekt ausfüllen.
Noch größere Probleme ergeben sich bei Reihengeschäften: Liefert etwa ein deutscher Unternehmer im Auftrag seines russischen Kunden eine Ware per Spedition an dessen Abnehmer nach Belgien, stellt sich die Frage, wer die Gelangensbestätigung unterschreiben muss. Abnehmer des deutschen Unternehmens ist der Russe. Der kann jedoch nicht bestätigen, ob und wann die Ware tatsächlich in Belgien angekommen ist. Zwischen dem deutschen Unternehmer und dem belgischen Endkunden bestehen aber keine vertraglichen Beziehungen. Abhilfe schaffen würde in diesen Fällen die Rückkehr zur bisherigen Spediteurbescheinigung, bei der der beauftragte Spediteur bestätigt, wann er seine Ware bei wem abgeliefert hat. Schließlich hat der die Spedition beauftragende Lieferer nur darauf direkten Einfluss.
Wegen dieser Schwierigkeiten mit der neuen Gelangensbestätigung hatte die Finanzverwaltung zunächst eine dreimonatige Gnadenfrist gewährt: Bei Lieferungen bis Ende März 2012 hat der Nachweis anhand der Spediteurbescheinigung keine negativen Auswirkungen. Angesichts der massiven Kritik nicht nur des DIHK sondern beispielsweise auch des Instituts der Wirtschaftsprüfer wurde die Gnadenfrist nun für innergemeinschaftliche Lieferungen zumindest um drei Monate verlängert. Wichtig ist aber, dass die verlängerte Übergangsfrist nicht für steuerfreie Ausfuhrlieferungen außerhalb der EU gilt - hier bleibt es beim bisherigen Ende der Übergangsfrist zum 31. März 2012.
Der DIHK fordert jedoch, dass auch darüber hinaus ein Nachweis durch die Spediteurbescheinigung und weitere bislang zugelassene Belege möglich sein soll. Um Rechtssicherheit zu schaffen, müssen Bund und Länder die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung wieder ändern. Andernfalls wird der EU-Binnenmarkt, der den Handel zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern soll, für deutsche Unternehmen mit neuen, vermeidbaren Hürden belastet.
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