Für den Wiederverkauf von beweglichen Gegenständen, die ohne Vorsteuerabzug erworben wurden, kommt die Differenzbesteuerung in Frage. Voraussetzung ist aber, dass in der Rechnung an den Käufer keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Die Notwendigkeit für einen ausdrücklichen Hinweis auf die Anwendung der Differenzbesteuerung in der Rechnung sieht das Finanzgericht Düsseldorf nicht. Allerdings gilt das Urteil nur für Altfälle vor dem 30. Juni 2013, da seit diesem Termin neue Pflichtangaben in Rechnungen vorgeschrieben sind und somit auch auf die Anwendung der Differenzbesteuerung hinzuweisen ist.
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