Die Erstattung von Pfand bei der Leergutrückgabe ist eine Entgeltminderung, die eine Umsatzsteuerberichtigung beim ursprünglichen Umsatz zur Folge hat. Weil man dem Leergut in der Regel nicht ansieht, wann und damit zu welchem Steuersatz das Produkt gekauft wurde, lässt der Fiskus für die Steuerberichtigung zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen ein vereinfachtes Verfahren zu: Pfandbeträge, die in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 erstattet werden, können mit den bis Juni 2020 geltenden Steuersätzen berichtigt werden. Ab dem 1. Oktober 2020 ist bei der Erstattung von Pfandbeträgen dann die Umsatzsteuer nach den ab Juli 2020 geltenden Steuersätzen zu berichtigen.
Nach der Rückkehr zu den höheren Steuersätzen im Januar 2021 gilt die Vereinfachungsregelung analog: Leergutrückgaben von Januar bis März 2021 sind mit den niedrigeren Umsatzsteuersätzen zu berichtigen, die bis zum 31. Dezember 2020 gelten.
Der Dreimonatszeitraum in der Vereinfachungsregelung unterstellt, dass das Leergut viermal jährlich umgeschlagen wird. Bei anderen Umschlagszeiträumen ist der Dreimonatszeitraum entsprechend zu kürzen oder zu verlängern und ggf. mit dem Finanzamt abzustimmen.
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