Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen geäußert. Solange ein Gutschein nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigt, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z.B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Ausgabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Es liegt auch keine steuerpflichtige Anzahlung vor, weil die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer. Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzsteuer. Wird der Gutschein eingelöst, unterliegt ein eventuell noch zu zahlender Differenzbetrag dann ebenfalls der Umsatzsteuer.
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