Vor der Einführung der Abgeltungsteuer aufgelaufene Altverluste aus Wertpapiergeschäften konnten nur bis 2013 mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Seither ist nur noch eine Verrechnung mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinne mit Grundstücken etc.) möglich. Der Bundesfinanzhof hat gegen diese Befristung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Durch die Befristung erfolgte kein verfassungswidriger genereller Ausschluss der Verlustverrechnung, meint das Gericht. Der Gesetzgeber hatte das Recht, den Systemwechsel zur Abgeltungsteuer in überschaubarer Zeit abzuschließen.
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