Bis 1998 konnten Nachzahlungszinsen an das Finanzamt noch als Sonderausgaben abgezogen werden, doch zum 1. Januar 1999 wurde der Sonderausgabenabzug ersatzlos gestrichen. Während die Nachzahlungszinsen nun also nicht mehr abziehbar sind, mussten die Erstattungszinsen weiterhin versteuert werden. Mehrfach wurde diese Ungleichbehandlung bereits vor den Finanzgerichten angegriffen, bisher allerdings ohne Erfolg. Das lag sicher zum erheblichen Teil daran, dass es den Klägern in erster Linie darum ging, die Nachzahlungszinsen wieder steuerlich abziehen zu können.
Nun hat der Bundesfinanzhof aber in umgekehrter Richtung wieder eine Gleichbehandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen hergestellt. Zwar ging es auch in diesem Verfahren dem Kläger primär um die Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen, und die Klage war insoweit erfolglos. Weil aber gleichzeitig auch Erstattungszinsen angefallen waren, konnte der Bundesfinanzhof dem Kläger zumindest insoweit Gerechtigkeit angedeihen lassen.
Die Richter haben ihre Rechtsprechung nun nämlich insoweit geändert, dass Erstattungszinsen zwar weiterhin als Einnahmen aus Kapitalvermögen gelten. Geht es aber um Steuern, die selbst nicht steuerlich abzugsfähig sind - und dazu gehört insbesondere die Einkommensteuer -, ist die Erstattung solcher Steuern natürlich umgekehrt auch keine steuerpflichtige Einnahme. Das interpretiert der Bundesfinanzhof nun so, dass auch die Erstattungszinsen für diese Steuererstattungen dem nicht steuerbaren Bereich zugeordnet werden und damit nicht steuerpflichtig sind. In Zukunft gibt es also einen Gleichklang zwischen Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die nun insgesamt zum nicht steuerbaren Bereich gehören.
Leider will sich die Finanzverwaltung mit dieser erfreulichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht abfinden und rüstet bereits zur Gegenwehr. Anstelle eines Nichtanwendungserlasses ist die Abwehr diesmal per Gesetzesänderung vorgesehen. Mit dem Jahressteuergesetz 2010, das Ende November zur Verabschiedung ansteht, soll die Steuerpflicht von Erstattungszinsen ausdrücklich festgeschrieben werden. Diese Änderung soll dann rückwirkend für alle noch offenen Fälle gelten. Die Finanzverwaltung bezeichnet diese Änderung lediglich als "gesetzliche Klarstellung".
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