Während Kinderzuschüsse zu einer Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk der vollen Besteuerung unterliegen, sind die Kinderzuschüsse zu einer Rente aus gesetzlichen Rentenversicherungen steuerfreie Einnahmen. Diese Ungleichbehandlung verstößt nach Ansicht des Finanzgerichts Düssledorf nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, denn dafür gebe es einen triftigen Grund: Wer Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, hat keinen Anspruch auf Kindergeld. Letztlich ist damit ein Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung zwar steuerfrei, führt aber gleichzeitig zur Kürzung des Kindergelds. Der Kinderzuschuss aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung dagegen ist zwar steuerpflichtig, wirkt sich aber auch nicht auf das Kindergelt aus.
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