Nach bisheriger Rechtsauffassung war die Übertragung oder Rückübertragung von Vermögen auf oder von einer Stiftung liechtensteinischen Rechts nicht schenkungsteuerpflichtig, wenn die Stiftung von Anfang an zivilrechtlich zur Herausgabe des Überlassenen verpflichtet ist (sog. unechte Treuhand). Entsprechend lautete die Frage 19 des Frage-Antwort-Katalogs zum Steueramnestiegesetz.
Diese Rechtsauffassung wurde vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht geteilt. Wird diese Entscheidung vom Bundesfinanzhof gebilligt, so liegt in diesen Fällen eine Steuerhinterziehung vor, sodass sich die Frage nach einem Vertrauensschutz stellt. Dazu hat die Finanzverwaltung wie folgt Stellung genommen:
Wurde eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben und das Vermögen von der Stiftung zurückübertragen, so ist ein Vertrauensschutz zu bejahen.
Ist die strafbefreiende Erklärung abgegeben worden, wurde das Vermögen von der Stiftung aber noch nicht zurückübertragen, so besteht Vertrauensschutz, solange eine vom Merkblatt abweichende Verwaltungsanweisung noch nicht veröffentlicht ist. Dies kann frühestens dann erfolgen, wenn der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts ganz oder teilweise bestätigt hat.
Wurde keine strafbefreiende Erklärung abgegeben, so besteht auch kein Vertrauensschutz.
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