Das Finanzgericht Berlin hat die in der Literatur immer wieder geäußerten Bedenken, dass die steuerfreie Vereinnahmung von Trinkgeldern gegen das Grundgesetz verstößt, nicht geteilt und sich auf die geltende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berufen. Trinkgeld ist das einem Arbeitnehmer oder sonstigen Dienstleistenden anlässlich einer Dienstleistung über die hierfür zu beanspruchende Vergütung hinaus von Dritten freiwillig gewährte Entgelt. In dieser Form sind Trinkgelder Einnahmen, die nicht steuerpflichtig sind.
Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht die sehr viel niedrigeren einkommensteuerfreien pauschalierten Aufwandsentschädigungen von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Falle ihres Tätigwerdens in den neuen Bundesländern für verfassungswidrig erachtet hat, wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber mit der grenzenlosen Steuerfreistellung von Trinkgeldern zugunsten von Arbeitnehmern den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt hat.
Das Finanzgericht Berlin hat für eine Vorlage dieser Frage an das Bundesverfassungsgericht jedoch keine Veranlassung gesehen, weil der Bundesfinanzhof in zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen in gleichgelagerten Fällen trotz der Kenntnis dieser Auffassungen keinerlei Zweifel an der Vereinbarkeit der Steuerfreiheit von Trinkgeldern und der deutschen Verfassung hatte. Das Finanzamt hat Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts eingelegt. Es ist nun abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof seine Auffassung ein drittes Mal bestätigen wird.
Steuerberater PORTEN Partnerschaft mbB Bahnhofstraße 6 |
Unsere Öffnungszeiten:
|