Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist die Entfernungspauschale auf 4.500 Euro pro Jahr beschränkt. Dieser Jahreshöchstbetrag wird in der aktuellen Programmversion der Finanzverwaltung anscheinend fehlerhaft in Tageshöchstbeträge umgerechnet. Fährt der Steuerzahler das ganze Jahr dieselbe Strecke, ergeben sich daraus keine Auswirkungen.
Anders sieht es aus, wenn innerhalb eines Jahres zum Beispiel wegen eines neuen Jobs oder eines Umzugs unterschiedlich lange Wegstrecken anfallen. Die fehlerhafte Programmierung soll zwar wieder geändert werden, weil es gesetzlich nur einen Jahres-, aber keinen Tageshöchstbetrag gibt, aber natürlich wird es noch einige Zeit dauern, bis die erforderlichen Programmkorrekturen umgesetzt sind. Bis es soweit ist, sollten Sie beim Finanzamt Einspruch einlegen und gegebenenfalls eine genaue Berechnung der Pendlerpauschale anfordern.
Steuerberater PORTEN Partnerschaft mbB Bahnhofstraße 6 |
Unsere Öffnungszeiten:
|