Im Einkommensteuergesetz ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nur für die Unterbringung in einem Heim ausdrücklich geregelt. Ob betreutes Wohnen auch erfasst ist, ist dagegen nicht eindeutig geregelt. Für das Finanzgericht Nürnberg fällt auch das betreute Wohnen unter den Heimbegriff, womit die in der Betreuungspauschale enthaltenen Leistungen mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar und damit steuerbegünstigt sind.
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