Auf die Bauzeit entfallende Zinsen für ein Vermietungsobjekt können normalerweise schon während der Bauzeit als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden. Schwieriger wird es, wenn der Immobilienbesitzer sich erst nach der Fertigstellung entscheidet, das Objekt zu vermieten. In diesem Fall können die Zinsen nach Ansicht des Finanzgerichts München den Herstellungskosten zugeschlagen und damit über die Abschreibung für die Immobilie steuerlich berücksichtigt werden. Das Finanzamt hat gegen dieses Urteil jetzt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, weil der Besitzer im Streitfall die Immobilie eigentlich verkaufen wollte und sich erst einige Jahre später zur Vermietung entschlossen hatte.
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