Der Abzug einer Handwerkerrechnung als haushaltsnahe Dienstleistung erfordert unter anderem einen Nachweis der Zahlung auf das Konto des Handwerkers. Daher blieb einer Hausbesitzerin der Abzug versagt, nachdem sie die Rechnung in bar bezahlte. Der Handwerker zahlte das Geld zwar am nächsten Tag auf sein Konto ein, und sie konnte dessen Kontoauszug vorlegen, doch das reicht nicht aus. Es ist zwingend der eigene Kontoauszug vorzulegen, aus dem eine Überweisung auf das Konto des Handwerkers hervorgeht.
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