Behält ein Arbeitgeber zunächst keine Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungen ein und führt diese erst später an die Versicherungen ab, so fließt dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Abführung zusätzlicher Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils zu. Denn der Arbeitnehmer erhält durch die Abführung der Sozialbeiträge einen eigenen Anspruch gegenüber den einzelnen Sozialversicherungen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die nunmehr entrichteten Arbeitnehmeranteile, welche an sich bereits vom Bruttolohn einzubehalten und abzuführen gewesen wären, nicht mehr einfordert. Der geldwerte Vorteil liegt nunmehr in der Beitragslastverschiebung, nachdem letztlich der Arbeitgeber alleine die vollen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat.
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