Die Übermittlung von Steueranmeldungen und Steuererklärungen per Telefax ist nicht zulässig. Ihre Einreichung durch elektronische Datenübermittlung ist nur im Rahmen spezieller Projekte erlaubt.
Ein verspätet eingelegter Einspruch ist unzulässig, auch wenn das Finanzamt während des Einspruchsverfahrens einen Steueränderungsbescheid bekannt gibt.
Gesetzliche Fristen, die von der Finanzbehörde zu beachten sind, sind nicht wiedereinsetzungsfähig.
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