Der Bundesfinanzhof will jetzt Leistungen nicht mehr zum Vorsteuerabzug zulassen, wenn die Leistung von Anfang an für eine unentgeltliche Entnahme vorgesehen ist.
Solange die materiellen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sind, kann auf die Beleg- und Buchnachweise ausnahmsweise auch verzichtet werden.
Findet wie im Fall einer pauschalierten Kündigungsentschädigung kein Leistungsaustausch statt, kann auch keine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegen.
Ein Unternehmer, der noch keine Steuernummer erhalten hat, muss diese notfalls gerichtlich einklagen, anstatt das Aktenzeichen des Finanzamts als Steuernummer in der Rechnung auszuweisen.
Das Finanzgericht Niedersachsen liefert ein winterliches Urteil zum Schmunzeln.
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